Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PTR Energie GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten zwischen der PTR Energie GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde/n“) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der PTR Energie GmbH und ihren Kunden, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden, für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Die PTR Energie GmbH kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung der AGB
(3) Es gilt gegenüber Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage der PTR Energie GmbH (www.peter.at/agb).
(4) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB der PTR Energie GmbH bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der PTR Energie GmbH. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der PTR Energie GmbH sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Kunden und die anschließende schriftliche Auftragsbestätigung durch die PTR Energie GmbH zustande.
(2) Der Kunde erhält nach Angebotsaufnahme und Prüfung eine oder mehrere Teilrechnungen, die gemäß den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zu begleichen sind.
(3) Gegenüber unternehmerischen Kunden getätigte Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch schriftliche Bestätigung der PTR Energie GmbH verbindlich.
(4) In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen der PTR Energie GmbH, die ihr nicht zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – darzulegen. Diesfalls kann die PTR Energie GmbH zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
(5) Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
(6) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die PTR Energie GmbH.
3. Leistungen der PTR Energie GmbH
(1) Die PTR Energie GmbH verkauft Photovoltaikanlagen und tritt den Kunden gegenüber als Generalunternehmer auf. Die Installation und Montage der Anlagen erfolgt durch ausgewählte Partner- und Sub-Unternehmen.
(2) Die PTR Energie GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
(3) Die PTR Energie GmbH führt selbst keine Installations- oder Montagearbeiten durch. Die endgültige Prüfung der Machbarkeit erfolgt durch den Montageleiter des Partner- bzw. Sub-Unternehmens.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.
(2) Preisangaben sind nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird.
(3) Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Die PTR Energie GmbH ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen.
(4) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial obliegt dem Kunden. Die Entsorgung von Altmaterial wird von der PTR Energie GmbH nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung gegen ein angemessenes, zu vereinbarendes Entgelt übernommen.
(5) Die PTR Energie GmbH ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich (i) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (ii) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern sich die PTR Energie GmbH im Einzelfall nicht in Verzug befinden. Verbrauchern gegenüber erfolgt eine Anpassung des Entgelts nur im Falle einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung.
(6) Bei Dauerschuldverhältnissen ist das Entgelt wertgesichert nach dem VPI 2020 und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis gilt der Indexwert jenes Monats, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Verbrauchern gegenüber erfolgt eine Anpassung des Entgelts nur im Falle einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung.
(7) Die Zahlung des Entgelts durch den Kunden hat, mangels gesonderter Vereinbarung, wie folgt zu erfolgen:
- 0% Anzahlung;
- 60% bei Lieferung der Module, Wechselrichter und ggf. Speicher;
- 30% bei Montagebeginn; sowie
- 10% bei Erhalt des Prüfberichts
(8) Eine Anzahlung kann einzelvertraglich in jeder erdenklichen Form vereinbart werden.
(9) Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung
(10) Rechnungen sind ohne Abzug unmittelbar nach Erhalt zur Zahlung fällig.
(11) Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für die PTR Energie GmbH nicht verbindlich.
(12) Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von der PTR Energie GmbH ausdrücklich anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der PTR Energie GmbH.
(13) Bei Zahlungsverzug ist die PTR Energie GmbH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und weitere Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
(14) Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an die PTR Energie GmbH zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von EUR 50,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
(15) Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
5. Lieferumfang und Leistungserbringung
(1) Die PTR Energie GmbH ist lediglich dann verpflichtet, Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese aus technischen Gründen zwingend erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
(2) Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
(3) Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Jede nachträgliche Änderung der Leistungsausführung durch den Kunden stellt eine Vertragsänderung dar, durch welche Überstunden notwendig werden können und/oder Mehrkosten durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehen können, wodurch sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.
(5) Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. Lieferfristen und Termine
(1) Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(2) Der Montagetermin wird nach erfolgreicher Prüfung entweder innerhalb weniger Wochen oder zu einem anderen vereinbarten Wunschtermin festgelegt.
(3) Ereignisse höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der PTR Energie GmbH liegen, wie beispielsweise ungünstige Wetter- oder Witterungsbedingungen, verlängern die Liefer- und Leistungszeit entsprechend.
(4) Sollte die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert oder unterbrochen werden, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben und trägt der Kunde sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten.
(5) Im Falle des Leistungsverzuges der PTR Energie GmbH steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) an die Geschäftsanschrift der PTR Energie GmbH unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
7. Annahmeverzug
(1) Bei Annahmeverzug des Kunden ist die PTR Energie GmbH berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür vom Kunden eine Lagergebühr zu leisten ist.
(2) Befindet sich der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug und hat er trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, ist die PTR Energie GmbH berechtigt, bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, sofern im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft werden.
(3) Davon unberührt bleibt das Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weiterer Schäden wird ausdrücklich vorbehalten.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen. Die PTR Energie GmbH ist zur Leistungserbringung erst verpflichtet, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Montageort den technischen Anforderungen entspricht, insbesondere hinsichtlich Statik und baulicher Voraussetzungen, und frei zugänglich ist. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung alle erforderlichen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(3) Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Leistung der PTR Energie GmbH im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit nicht mangelhaft.
(4) Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde wird im Rahmen des Vertragsabschlusses, sofern dieser nicht darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste, auf diese Verpflichtung hingewiesen.
(5) Der Kunde hat der PTR Energie GmbH unverzüglich nach erster Aufforderung, längstens jedoch binnen 14 Tagen, sämtliche zur Vertragserfüllung notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht fristgerecht nach, wird ein pauschaler Aufwandsersatz in Höhe von EUR 300,00 für den entstandenen Mehraufwand fällig.
(6) Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
(7) Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von der PTR Energie GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Die PTR Energie GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
(8) Der Kunde hat der PTR Energie GmbH sowie der von ihr beauftragten Sub- und Partnerunternehmen für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Die von der PTR Energie GmbH oder deren Subunternehmen gelieferte, montierte oder sonst an den Kunden übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der PTR Energie GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der PTR Energie GmbH darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die PTR Energie GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die PTR Energie GmbH der Veräußerung vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an die PTR Energie GmbH abgetreten.
10. Gefahrtragung
(1) Bei Übersendung der Ware an einen Verbraucher gilt hinsichtlich der Gefahrtragung § 7b KSchG.
(2) Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald der Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgehalten wird, dieses selbst geleifert oder an einen Transporteur übergeben wird.
(3) Der unternehmerische Kunde hat sich gegen dieses Risiko entsprechend zu versichern. Auf Wunsch des Kunden erklärt sich die PTR Energie GmbH bereit, eine Transportversicherung auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
11. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern zwei Jahre und gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Übergabe der Ware. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Der Kunde räumt der PTR Energie GmbH zur Mängelbehebung zumindest zwei Versuche einzuräumen.
(4) Sollte die Mängelbehauptung des Kunden unberechtigt sein, ist der Kunde verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
(5) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.a. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
12. Haftung
(1) Die PTR Energie GmbH haftet nicht für Mängel oder Schäden, die durch die Montage oder Installation der Partnerunternehmen entstehen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt.
(2) Die PTR Energie GmbH tritt alle Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die ihr gegenüber den Subunternehmern zustehen, an den Kunden ab. Der Kunde verpflichtet sich, zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Subunternehmer geltend zu machen.
(3) Schadenersatzansprüche des Kunden für Sachschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der PTR Energie GmbH beruhen. Weiters ausgeschlossen ist die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste oder Vermögensschäden des Kunden.
(4) Die PTR Energie GmbH haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder andere von ihr nicht zu vertretende Umstände verursacht werden.
(5) Die PTR Energie GmbH haftet nicht für Schäden, die aufgrund nicht vorhandener Leitungspläne entstehen. Diese müssen vorhanden sein und vorgelegt werden.
(6) Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung der Höhe nach mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch die PTR Energie GmbH abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die von der PTR Energie GmbH zur Bearbeitung übernommen wurden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
(7) Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend zu machen.
(8) Die Haftung der PTR Energie GmbH ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der PTR Energie GmbH autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
(9) Wenn und soweit der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung der PTR Energie GmbH insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen.
13. Rücktritt vom Vertrag
(1) Die PTR Energie GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Vertragserfüllung unzumutbar oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn
(a) - das Dach oder die bauliche Anlage nicht den technischen Anforderungen entspricht;
(b) - die statischen Voraussetzungen für die Montage der Anlage nicht erfüllt sind;
(c) - der Sicherungskasten oder Zählerkasten nicht dem Stand der Technik entspricht;
(d) - notwendige behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden oder rechtliche Hindernisse bestehen; oder
(e) - andere wichtige Gründe vorliegen, die eine Vertragserfüllung für die PTR Energie GmbH unmöglich machen.
(2) Im Falle einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vertragserfüllung wird die PTR Energie GmbH den Kunden unverzüglich schriftlich über den Rücktritt informieren.
(3) Im Falle des Rücktritts durch die PTR Energie GmbH werden bereits geleistete Zahlungen des Kunden innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig.
14. Rücktrittsrecht für Verbraucher
(1) Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können unter den Voraussetzungen des Fern– und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) binnen 14 Tagen ab Übernahme der Ware vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an die PTR Energie GmbH zu richten und muss innerhalb der Frist abgesendet werden.
(3) Im Falle des Rücktritts findet eine Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der erhaltenen Ware statt. Die Ware muss in ungenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand sein.
(4) Im Falle des Rücktritts des Kunden vom Vertrag nach dem gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrecht wird eine Stornogebühr in folgender Höhe fällig:
(a) - Im Falle des Rücktritts vor Vereinbarung eines Montagetermins wird eine Stornogebühr in Höhe von 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrags als pauschalierter Schadensersatz fällig
(b) - Im Falle des Rücktritts nach Vereinbarung eines Montagetermins wird, insbesondere aufgrund der bereits aufgewendeten oder geblockten Ressourcen der PTR Energie GmbH, eine Stornogebühr in Höhe von 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrags als pauschalierter Schadensersatz fällig;
Die Stornogebühr dient der Abdeckung des entstandenen Aufwands und ist unabhängig vom Grund des Rücktritts zu zahlen.
(5) Im Falle des Rücktritts des Kunden vom Vertrag nach dem gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrecht wird zusätzlich zur Stornogebühr gemäß Punkt 14.4. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 300,00 (brutto) fällig, sofern vor der Rücktrittserklärung bereits ein Vor-Ort-Termin beim Kunden stattgefunden hat.
15. Förderungen
(1) Die PTR Energie GmbH übernimmt keine Garantie oder sonstige Haftung für die Gewährung allfällig vom Kunden beantragter Fördermittel.
16. Datenschutz
(1) Die PTR Energie GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
(2) Zur Verbesserung der Servicequalität können einzelne Telefongespräche mit Kunden aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen werden vertraulich behandelt, ausschließlich intern verwendet und nach spätestens 30 Tagen gelöscht.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung unter www.peter.at/datenschutz einsehbar.
17. Werbung und Referenzen
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die PTR Energie GmbH die beim Kunden installierten Anlagen als Referenz nutzen und mit Fotos der Anlage werben darf, sofern darauf keine personenbezogenen Daten erkennbar sind.
(2) Der Kunde stimmt zu, dass seine Daten für Marketingzwecke der PTR Energie GmbH verwendet werden dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
18. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
(1) Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der PTR Energie GmbH beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum der PTR Energie GmbH.
(2) Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der PTR Energie GmbH.
(3) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
19. Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der PTR Energie GmbH.
20. Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend für allfällige Lücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
21. Allgemeines
(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zwischen dem Kunden und der PTR Energie GmbH bedürfen der Schriftform.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag mit der PTR Energie GmbH ohne schriftliche Zustimmung der PTR Energie GmbH abzutreten.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
(4) Für alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit der PTR Energie GmbH ergeben oder sich auf den Abschluss, Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das am Sitz der PTR Energie GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht zuständig. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.